Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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DRITTER ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditunternehmen (Kreditinstituten), die in einem Vertragsstaat der behördlichen Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag nicht anzuwenden.