Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Besondere Bestimmungen

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.