Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Flächenwert je Hektar beträgt

bis einschließlich

10 Hektar 7200 S,

für die weiteren

10 Hektar 5600 S,

für die weiteren

15 Hektar 4000 S,

für die weiteren

15 Hektar 2400 S und

für jedes weitere

Hektar 800 S.

(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Abs. 1 ermittelten Betrages.