Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. Hinsichtlich des , soweit sich dieser auf den und den des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.