. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. Hinsichtlich des , soweit sich dieser auf den und den des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
