Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.