Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen des , Abs. (2), die Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung der in der Anlage genannten Gesellschaften und der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe durch Verordnung richtigstellen.