. Der Übergang von Rechten nach und die zur Durchführung der Bestimmungen des erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Übergang von Rechten nach und die zur Durchführung der Bestimmungen des erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.