Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und -lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.