Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Seveso-Betriebe der oberen Klasse () sowie sinngemäß auf Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß anzuwenden.

(2) Ein Industriepark () ist - unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit nach - hinsichtlich der Einteilung der Gefahrenstufen (), der Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses () und der Vorsorglichen Information () einem Seveso-Betrieb nach Abs. 1 insoweit gleichgesetzt, als keine speziellen Regelungen in den und 5 bestehen. Die Maßnahmen gemäß den und 5 hat jeweils jener zum Industriepark gehörende Betrieb, auf dessen Gelände das Ereignis eintritt, zu treffen. Ein „schwerer Unfall“ () kann in jeder Gefahrenstufe () vorliegen, wenn ernste Gefährdungen im Sinn des außerhalb des Betriebsgeländes, jedoch innerhalb des Industrieparks gegeben oder zu erwarten sind.