Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf Seveso-Betriebe der oberen Klasse (§ 2 Z 6 lit. b Oö. KatSchG) sowie sinngemäß auf Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß § 24a Oö. KatSchG anzuwenden.
(2) Ein Industriepark (§ 2 Z 17 Oö. KatSchG) ist - unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit nach § 27 Abs. 1 Oö. KatSchG - hinsichtlich der Einteilung der Gefahrenstufen (), der Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses () und der Vorsorglichen Information () einem Seveso-Betrieb nach Abs. 1 insoweit gleichgesetzt, als keine speziellen Regelungen in den und 5 bestehen. Die Maßnahmen gemäß den und 5 hat jeweils jener zum Industriepark gehörende Betrieb, auf dessen Gelände das Ereignis eintritt, zu treffen. Ein „schwerer Unfall“ (§ 2 Z 14 Oö. KatSchG) kann in jeder Gefahrenstufe () vorliegen, wenn ernste Gefährdungen im Sinn des außerhalb des Betriebsgeländes, jedoch innerhalb des Industrieparks gegeben oder zu erwarten sind.
