Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsorgliche Information

Informationen über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, sind mit dem Formular „Vorsorgliche Information“ (Anlage 4 bzw. bei Vorliegen eines Industrieparks Anlage 4a) zu übermitteln.