Landes- und Gemeindestraßen
Der Stadtgemeinde Amstetten werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
