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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

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Stammfassung: LGBl. 8790/8-1

Änderung

LGBl. 8790/8-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 13. September 2005 auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2005, verordnet:

Landesstraßen

Der Stadtgemeinde Amstetten wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen:

1. Die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a Ziff. 1 und Ziff. 2 der StVO 1960,

2. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landes- und Gemeindestraßen

Der Stadtgemeinde Amstetten werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.