Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesstraßen

Der Stadtgemeinde Amstetten wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen:

1. Die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a Ziff. 1 und Ziff. 2 der StVO 1960,

2. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.