Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in
1. den allgemeinen Teil, in den Verordnungen der Landesregierung gemäß , , , , , § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Gesetzes aufzunehmen sind, und
2. den besonderen Teil, in den Maßnahmen aufzunehmen sind, die durch
a) Verordnungen der Landesregierung gemäß , , , , § 14 Abs. 3 und § 17 des Gesetzes und
b) Bescheide der Landesregierung gemäß § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 des Gesetzes
getroffen wurden.
