Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der allgemeine Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus einer Sammlung der im angeführten Verordnungen und allfälliger damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.

(2) Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein chronologisches und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis zu führen.