Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den Übersichtskarten, die in einem Maßstab von 1 : 20000 anzulegen sind, ist die Lage aller im bis g genannten Gebiete bzw. Objekte einzutragen und mit der Einlagezahl der Einlageblätter zu versehen.