Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

1. Hydromorphologisch sehr gute Gewässerstrecken: Gewässerstrecken, deren Beschaffenheit in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit entsprechend den Festlegungen von § 12 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, einem durch den Menschen unbeeinflussten Zustand entspricht oder nahekommt;

2. Laichplatz: Bereich eines Oberflächengewässers, der Fischen auf Grund seiner Lage und besonderen hydromorphologischen Eigenschaften zur Fortpflanzung dient;

3. Ausstrahlstrecke: Gewässerstrecke, die auf Grund ihrer Ausstrahlwirkung für die in angrenzenden Strecken zu erreichenden Umweltziele von besonders hoher Bedeutung ist.