Ziele und Grundsätze
(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz () oder eine Ausstrahlstrecke () von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
