Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
(2)Einebesondere gewässerökologischeFunktioneinerGewässerstreckeimSinndieser Verordnungliegtvor,wenndieseStreckeeinenLaichplatz()odereine Ausstrahlstrecke () von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3)DieinderAnlage1ausgewiesenenGewässerstreckensindimsehrguten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
Begriffsbestimmungen
1. Hydromorphologisch sehr gute Gewässerstrecken:Gewässerstrecken,deren BeschaffenheitinBezugaufdenWasserhaushalt,dieMorphologieunddie Durchgängigkeit entsprechenddenFestlegungenvon§ 12derQualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG),BGBl.IINr.99/2010,inderFassungderVerordnung BGBl.IINr.128/2019,einemdurchdenMenschenunbeeinflusstenZustand entspricht oder nahekommt;
2. Laichplatz: Bereich eines Oberflächengewässers, der Fischen auf Grund seiner Lage und besonderen hydromorphologischen Eigenschaften zur Fortpflanzung dient;
3. Ausstrahlstrecke:Gewässerstrecke,dieauf GrundihrerAusstrahlwirkungfürdiein angrenzenden Strecken zu erreichenden Umweltziele von besonders hoher Bedeutung ist.
Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr gutenhydromorphologischenZustandder inderAnlage1ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
Beispielsweise unzulässig sind somit Maßnahmen
1. zur Sicherung der Ufer, sofern sie über punktuelle Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, wobei der Summationseffekt und die Vorbelastung zu beachten sind,
2. zur Stabilisierung der Gewässersohle, insbesondere wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Feststoffhaushalts führen,
3. zur Wasserentnahme, sofern diese mehr als sehr geringfügig im Sinn der QZV Ökologie OG ist,
4. zur Verursachung von - hinsichtlich Ausmaß und Auftreten - unnatürlichen Wasserstandsschwankungen (Schwall- und Sunkerscheinungen),
5. die zu einem mehr als vereinzelt und mehr als nur auf sehr kurzen Strecken auftretenden Aufstau von Gewässern führen,
6. die das Gewässerkontinuum soweit beeinflussen, dass der natürliche Transport von Sedimenten oder die Migration von gewässertypischen Organismen gestört wird.
Vorgaben für Vorhaben in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion
(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2ausgewiesenenGewässerstreckenmitbesonderergewässerökologischerFunktionistbeider Handhabungder§§9,28,32 und38WRG1959sicherzustellen,dassdie Gewässerstreckender Anlage2inihrerbesonderengewässerökologischenFunktionalsLaichplatz oder Ausstrahlstreckenichtmehralssehrgeringfügig beeinträchtigt werden.
(2)ZurErhaltungvonGewässerstreckenmitderbesonderengewässerökologischenFunktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, die entweder die Erreichbarkeit der in Anlage 2alsüberregionalbedeutendeLaichplätzebzw.alsLaichplätzefürSeefischarten aufgelistetenGewässerstrecken für laichwilligeFischeoderdie RückwandermöglichkeitenfürLaich-undJungfischemehralssehrgeringfügig beeinträchtigen,
2. die Qualität der Gewässersohle oder die Fließgeschwindigkeit nicht so verändert wird, dass der Reproduktionserfolg mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden kann,
(3)ZurErhaltungvonGewässerstreckenmitderbesonderengewässerökologischenFunktion „Ausstrahlstrecke“istbei derDurchführungvonVerfahrengemäßAbs.1sicherzustellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, welche die Erreichbarkeit der in Anlage2 als essentielleAusstrahlstreckenaufgelistetenGewässerstreckenfürFischeoderdie RückwandermöglichkeitausdiesenStreckenmehralssehrgeringfügig beeinträchtigen,
2. keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, welche die Reproduktionsmöglichkeiten, das Lebensraumangebot für Jungfische sowie die Fischbiomasse in den in der Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken insgesamt mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.
Ausnahmen
Die und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie WiederverleihungenbestehenderWasserbenutzungsrechtenach§21Abs. 3WRG 1959 und
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.