Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmen

Die und 4 dieser Verordnung gelten nicht für

1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach und ) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach und

2. Instandhaltungsmaßnahmen nach .