Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurverfügungstellung eines Fahrrads

(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Fahrrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:

1. Gegen die bzw. den Bediensteten ist kein Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren anhängig.

2. Entfallen

3. Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zum Dienstgeber Land Oberösterreich angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. als überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger Land Oberösterreich.

4. Die bzw. der Bedienstete hat keine Altersteilzeitvereinbarung, Sabbatical- oder Alters-Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen. Altersteilzeit, Sabbaticals oder Alters-Sabbaticals sind während der Laufzeit einer Fahrradvereinbarung ausgeschlossen.

5. Die bzw. der Bedienstete befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Karenz oder in Karenzurlaub, es liegt keine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge und auch keine gänzliche Außerdienststellung vor.

6. Der bzw. dem Bediensteten wurde in den letzten zwei Jahren keine Dienstbeurteilung erteilt, die auf „nicht entsprechend“, „nicht zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautet.

7. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrads an Vertragsbedienstete bzw. Dienstnehmer mit einem Dienstverhältnis, welches den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt, ist längstens bis zu einem Zeitpunkt möglich, der mehr als vier Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt.

8. Das Existenzminimum wird durch die Leistung des Aufwandsbeitrags nicht gefährdet und der Abzug vom Bruttomonatsbezug beträgt nicht mehr als 10 %.

9. Ein Fahrrad kann zur Verfügung gestellt werden, solange steuerrechtlich vorgesehen ist, dass für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(2) Die Zurverfügungstellung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel und sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Zurverfügungstellung kann vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.

(3) Der bzw. dem Bediensteten ist jeweils nur ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im . (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.