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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 133/2024

Änderung

LGBl.Nr. 27/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, und , LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. „Fahrrad“: ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm, das für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Unter Fahrrad im Sinn dieser Verordnung werden ausschließlich antriebslose Fahrräder jeder Art bzw. E-Bikes (Pedelecs) verstanden. Im Sinn dieser Verordnung nicht umfasst sind insbesondere E-Scooter, E-Motorräder, Beiwagen für E-Motorräder, Selbstbalance-Roller, E-Quads und S-Pedelecs.

2. „Aufwandsbeitrag“: umfasst die Anschaffungs- oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen.

3. „Anschaffungskosten, Leasingkosten“: setzen sich aus dem zu zahlenden Kaufpreis bzw. dem zu zahlenden Leasingentgelt für das Fahrrad und die Ausstattung entsprechend den Anforderungen der Fahrradverordnung bzw. den Versicherungsbedingungen zusammen.

4. „Bruttomonatsbezug“: umfasst im Sinn dieser Verordnung die Monatsbezüge gemäß bzw. bzw. sowie alle Nebengebühren und sonstigen geldwerten Leistungen aus dem Dienstverhältnis. Sämtliche Ansprüche der Bediensteten (insbesondere Überstunden, Überstundenpauschale, Beiträge nach , Pensionskassenbeiträge, Zeitwertkonto, Urlaubsersatzleistungen etc.) werden vom verminderten Bruttomonatsbezug errechnet, wobei die Ausnahmen nach dieser Verordnung zu berücksichtigen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

Zurverfügungstellung eines Fahrrads

(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Fahrrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:

1. Gegen die bzw. den Bediensteten ist kein Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren anhängig.

2. Entfallen

3. Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zum Dienstgeber Land Oberösterreich angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. als überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger Land Oberösterreich.

4. Die bzw. der Bedienstete hat keine Altersteilzeitvereinbarung, Sabbatical- oder Alters-Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen. Altersteilzeit, Sabbaticals oder Alters-Sabbaticals sind während der Laufzeit einer Fahrradvereinbarung ausgeschlossen.

5. Die bzw. der Bedienstete befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Karenz oder in Karenzurlaub, es liegt keine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge und auch keine gänzliche Außerdienststellung vor.

6. Der bzw. dem Bediensteten wurde in den letzten zwei Jahren keine Dienstbeurteilung erteilt, die auf „nicht entsprechend“, „nicht zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautet.

7. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrads an Vertragsbedienstete bzw. Dienstnehmer mit einem Dienstverhältnis, welches den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt, ist längstens bis zu einem Zeitpunkt möglich, der mehr als vier Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt.

8. Das Existenzminimum wird durch die Leistung des Aufwandsbeitrags nicht gefährdet und der Abzug vom Bruttomonatsbezug beträgt nicht mehr als 10 %.

9. Ein Fahrrad kann zur Verfügung gestellt werden, solange steuerrechtlich vorgesehen ist, dass für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(2) Die Zurverfügungstellung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel und sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Zurverfügungstellung kann vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.

(3) Der bzw. dem Bediensteten ist jeweils nur ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im . (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Gehaltsumwandlung

(1) Für die persönliche Nutzung des Fahrrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach , die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Fahrradausstattung und Nutzung

(1) Die Ausstattung des Fahrrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Fahrrad mit einem soliden Schloss zu sichern. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(2) Das Fahrrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Fahrrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

(3) Das Fahrrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Fahrrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.