Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. „Fahrrad“: ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm, das für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Unter Fahrrad im Sinn dieser Verordnung werden ausschließlich antriebslose Fahrräder jeder Art bzw. E-Bikes (Pedelecs) verstanden. Im Sinn dieser Verordnung nicht umfasst sind insbesondere E-Scooter, E-Motorräder, Beiwagen für E-Motorräder, Selbstbalance-Roller, E-Quads und S-Pedelecs.

2. „Aufwandsbeitrag“: umfasst die Anschaffungs- oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen.

3. „Anschaffungskosten, Leasingkosten“: setzen sich aus dem zu zahlenden Kaufpreis bzw. dem zu zahlenden Leasingentgelt für das Fahrrad und die Ausstattung entsprechend den Anforderungen der Fahrradverordnung bzw. den Versicherungsbedingungen zusammen.

4. „Bruttomonatsbezug“: umfasst im Sinn dieser Verordnung die Monatsbezüge gemäß bzw. bzw. sowie alle Nebengebühren und sonstigen geldwerten Leistungen aus dem Dienstverhältnis. Sämtliche Ansprüche der Bediensteten (insbesondere Überstunden, Überstundenpauschale, Beiträge nach , Pensionskassenbeiträge, Zeitwertkonto, Urlaubsersatzleistungen etc.) werden vom verminderten Bruttomonatsbezug errechnet, wobei die Ausnahmen nach dieser Verordnung zu berücksichtigen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 27/2026)