Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die einzelnen Verkehrsflächen der Gemeinde sind mit ihrer Straßengattung, ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung aufzulisten und mit einer fünfstelligen Zahl zu versehen. Die erste Ziffer dieser Zahl soll nach Möglichkeit die Straßengattung gemäß ausdrücken. Verkehrsflächen, deren Straßengattung nicht bestimmt ist, sind als Gemeindestraßen zu führen. Weiters ist für jede Verkehrsfläche, die über eine Straßenkennziffer gemäß , BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2009, verfügt, diese anzuführen.