Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jahresvoranschlag

(1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat mindestens Angaben zu nachfolgenden Positionen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu enthalten:

a) Existenzsicherung;

b) Senioren und Pflegevorsorge;

c) Chancengleichheit;

d) Kinder- und Jugendhilfe;

e) Fondsverwaltung;

f) Beiträge von Land und Gemeinden.

(2) Im Jahresvoranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Jahresvoranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.