Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Fondsstrategie, Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss, Tätigkeitsbericht

Fondsstrategie

(1) Die Fondsstrategie des Sozialfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

a) Visionäre Leitidee;

b) Handlungsspielräume/Leitplanken einschließlich Budgetrahmen;

c) Steuerungsbereiche:

1. Existenzsicherung;

2. Senioren und Pflegevorsorge;

3. Chancengleichheit;

4. Kinder- und Jugendhilfe;

d) Strategische Ziele zu den einzelnen Steuerungsbereichen;

e) Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Initiativen.

(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des Strategieausschusses vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.