Maßnahmen
(1) Im Flächenwidmungsplan müssen die im Plan des Amtes der Landesregierung vom 10.12.2013, Zl. VIIa-420.41, in blauer Farbe ausgewiesenen Gebiete*) als Freifläche-Freihaltegebiet (§ 18 Abs. 5 RPG) gewidmet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Flächen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen stehen, als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (§ 18 Abs. 3 RPG) gewidmet werden, soweit dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit bodenabhängiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG), Verkehrsfläche (§ 19 RPG) oder Vorbehaltsfläche (§ 20 Abs. 1 RPG) gewidmet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits als solche gewidmet sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG) gewidmet werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach erforderlich ist.
(5) Diese Verordnung steht dem Bau öffentlicher Straßen einschließlich der Gebäude, die in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße stehen, nicht entgegen.
Beachte: *) Der Plan liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, den Ämtern der Städte Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Fußach, Gaißau, Göfis, Götzis, Hard, Höchst, Kennelbach, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 37/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
