Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

Als Raumplanungsziele werden im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen (§ 2 Abs. 2 lit. a RPG) für die Talsohle des Rheintals festgelegt:

a) Schutz des Siedlungsraumes bei Hochwasserereignissen, insbesondere von Personen und Sachwerten,

b) Erhaltung und Sicherung von Flächen für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt sowie

c) Sicherung von Flächen für zukünftige schutzwasserbauliche Maßnahmen.

Weitere Inhalte

LGBl.Nr. 37/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.