Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erleichterungen

(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten und e bis h, , , bis 7, und nicht.

(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Fernleitungen befinden, gelten , bis 6, , , , bis 9, 12 und 13, und 6, , und nicht.