Erleichterungen
(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten und e bis h, , , bis 7, und nicht.
(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Fernleitungen befinden, gelten , bis 6, , , , bis 9, 12 und 13, und 6, , und nicht.
