Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Betrieb von Seilbahnen

Allgemeines

Der Inhaber der Seilbahn hat dafür zu sorgen, dass die Seilbahn vorschriftsmäßig betrieben, laufend überwacht sowie ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wird. Dabei sind die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers der Seilbahn zu beachten.