3. Abschnitt Betrieb von Seilbahnen
Allgemeines
Der Inhaber der Seilbahn hat dafür zu sorgen, dass die Seilbahn vorschriftsmäßig betrieben, laufend überwacht sowie ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wird. Dabei sind die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers der Seilbahn zu beachten.
