Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Seile, Seilscheiben, Seilrollen und Schienen

(1) Die Zugsicherheit darf unter Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:

Tragseile bei Gewichtsspannung

 

Zug- und Gegenseil

5,0

Spannseil für Tragseil

4,5

Spannseil für Zugseil

6,0

Zugseil für Schrägaufzüge

8,0

(2) Beiderseits fest verankerte Tragseile müssen mit einer mindestens 4fachen Sicherheit vorgespannt werden, wobei die Temperatur während des Spannens ca. + 10* C betragen muss. Bei höheren Temperaturen ist eine entsprechend höhere Sicherheit zugrunde zu legen.

(3) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muss mindestens das 8fache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).

(4) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf 1/32 nicht übersteigen (Radlastverhältnis). Bei selten benützten Seilbahnen darf dieses Verhältnis bis zu 1/20 betragen.

(5) Bei der Berechnung des Zugseiles ist die Anfahrtsbeschleunigung mit 0,2 m/s² und die Bremsverzögerung mit 0,4 m/s² anzunehmen.

(6) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Werte:

Verwendungszweck

Seilmachart

Verwendungsstelle

-facher Durchmesser des Seil

 

 

 

Seils

Außendrahtes

Tragseil

Spiral- und Litzenseil

Verankerungstrommel Spannscheibe

60 40

500

Zugseil

Litzenseil

Antriebs-, Umlenk- und Ablenkscheibe Windentrommel: a) Seilschwebebahnen b) Schrägaufzüge

80 30 40

800 300 500

Spannseil

Litzenseil

Spannscheibe

40

500

(7) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind beim Seileinlauf mit Eiskratzern zu versehen.

(8) Alle Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.

(9) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers zu betragen.

(10) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, dass sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können.

(11) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.

(12) Bei Schrägaufzügen sind die Schienen auf Schwellen zu befestigen. Die Schwellen müssen im Boden so verankert und mit den Schienen verbunden sein, dass ein Verschieben der Gleise nicht möglich ist. Die Verankerungsabstände müssen bei Neigungen bis zu 30 v.H. ca. 50 m und bei Neigungen über 30 v.H. ca. 20 m betragen.

(13) Die Verlegung der Gleise in einem Schotterbett ist nur bis zu einer Neigung von 35 v.H. zulässig.