Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voranschlag

(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

a) Einnahmen:

1. Beiträge des Bundes;

2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

3. Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile);

4. Beiträge des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger;

5. Beiträge der Patienten und Patientinnen;

6. Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Spitalsabgängen (§ 42 Landesgesundheitsfondsgesetz);

7. Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz;

8. Refundierungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern;

9. Erträge aus dem Fondsvermögen;

10. Sonstige Einnahmen.

b) Ausgaben:

1. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des stationären Bereiches;

2. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des spitalambulanten Bereiches;

3. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung der Nebenkostenstellen;

4. Investitionszuschüsse;

5. Finanzierung der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen;

6. Ausgaben für strukturverbessernde Maßnahmen;

7. Kostenerstattung an das Land für die Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds;

8. Projektkosten, Leistungen durch Dritte, Spesen;

9. Entgelte für im Ausland sozialversicherte Patienten und Patientinnen;

10. Beihilfenzahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetzes;

11. Sonstige Ausgaben.

(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.