Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern und hat Erläuterungen zu den gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblichen Veränderungen zu enthalten.