Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fondsstrategie

(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

a) Zielbild zum Gesundheitssystem;

b) Handlungsleitende Prinzipien zur Umsetzung der Ziele;

c) Steuerungsbereiche Ergebnisorientierung, Versorgungsprozesse und Versorgungsstrukturen;

d) Finanzzielsteuerung;

e) Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen;

f) Strategische Ziele zu den Steuerungsbereichen;

g) Operative Ziele zu den Steuerungsbereichen;

h) Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen und operativen Ziele;

i) Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung;

j) Ausgabenobergrenzen;

k) Monitoring und Evaluierung.

(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.