Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind unter der im angegebenen Voraussetzung auch die im bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.