Alle Rechtstexte

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 30/1995

Änderung

LGBl.Nr. 12/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. b bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung

a) nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden und

b) sich auf Gemeindestraßen, Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen beziehen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

a) Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens,

b) Ermächtigungen gemäß ,

c) die Erlassung von Bescheiden gemäß ,

d) die Erteilung von Bewilligungen zum Mitführen von mehr als einer Person auf dem Fahrrad gemäß ,

e) die Erteilung von Bewilligungen zum Befördern schwererer Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern gemäß ,

f) Bescheide über die Verlegung von Haltestellen gemäß ,

g) die Silvretta-Hochalpenstraße und die Kopserstraße.

(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind unter der im angegebenen Voraussetzung auch die im bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 20/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 48/1970, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.