Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten

a) Bauwerke aller Art zu errichten oder zu ändern,

b) Bodenabbauanlagen einzurichten oder zu betreiben,

c) Abfall und sonstige Materialien abzulagern,

d) Wege zu bauen.