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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

Das im näher umschriebene Gebiet Haslach-Breitenberg in Dornbirn wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Die Begrenzung des im genannten geschützten Landschaftsteiles ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten

a) Bauwerke aller Art zu errichten oder zu ändern,

b) Bodenabbauanlagen einzurichten oder zu betreiben,

c) Abfall und sonstige Materialien abzulagern,

d) Wege zu bauen.

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, des Wasserbaues oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.