Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Schutzgebiet

(1) Die landseitigen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ersichtlich gemacht.

(2) Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bei mittlerem Wasserstand bis zur Schifffahrtsrinne aus der Fußacher Bucht, an deren Westseite entlang bis zum seeseitigen Beginn der Schifffahrtsrinne, weiter entlang der Linie zum west- und ostseitigen Molenkopf der Rheinvorstreckung. Vom ostseitigen Molenkopf führt die Grenze im Osten in einem Abstand von 300 m entlang des rechtsseitigen Rheindammes bis zur ostseitigen Einmündung der Dornbirnerach in den Bodensee.

*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002

Beachte: **) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.