Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Schutzvorschriften

(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.

(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter Schonung von Natur und Landschaft durchzuführen.