Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungspflichten, Verzeichnis

(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung folgende Angaben mitzuteilen:

a) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach bis 5,

b) die Feststellung des Befalls nach ,

c) die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach ,

d) die Feststellung des Befalls nach ,

e) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach und

f) den Umstand, dass nach der Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelzystennematoden auf einem Feld nachgewiesen wurden.

(2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind.

(3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzuteilen.