Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
