Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand;

b) eine Hebammengebühr für den Beistand durch eine Anstaltshebamme.

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck 175,30 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten 145,10 Euro.

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck um 82,10 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten um 54,60 Euro.

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................122,88 Euro.