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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 135/2017

Änderung

LGBl. Nr. 157/2018

LGBl. Nr. 157/2019

LGBl. Nr. 145/2020

LGBl. Nr. 185/2021

LGBl. Nr. 111/2022

LGBl. Nr. 101/2023

LGBl. Nr. 94/2024

LGBl. Nr. 90/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, wird verordnet:

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand;

b) eine Hebammengebühr für den Beistand durch eine Anstaltshebamme.

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck 175,30 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten 145,10 Euro.

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck um 82,10 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten um 54,60 Euro.

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................122,88 Euro.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.