Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.