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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 44 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, wird verordnet:

Anm: Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist jetzt das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959.

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.

Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.