Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1949
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 44 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, wird verordnet:
Anm: Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist jetzt das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959.
Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
