Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.