Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorzeitige Endigung der Verlängerung

(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.