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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 49/2005

Änderung

LGBl.Nr. 43/2007

LGBl.Nr. 81/2009

LGBl.Nr. 81/2010

LGBl.Nr. 62/2011

LGBl.Nr. 107/2012

LGBl.Nr. 73/2013

LGBl.Nr. 58/2015

LGBl.Nr. 101/2016

LGBl.Nr. 61/2017

LGBl.Nr. 56/2018

LGBl.Nr. 71/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 und BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:

*) Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß , die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in der Anlage angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2009, 81/2010, 62/2011, 107/2012, 73/2013, 58/2015, 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020

*) Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2021 von der Bewilligungspflicht nach ausgenommen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2015

Vorzeitige Endigung der Verlängerung

(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.

*) Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 71/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2017, 56/2018, 71/2020

Anlage*) (zu )

Gemeinde

Siedlungsgebiet

 

 

Alberschwende

Tannen; Tannerberg / Brüggele

Dornbirn

Betriebsgebiet untere Messestraße (ehem. Untere Roßmähder); Schauner; Fußenegg; Langwies; Schwendebach

Göfis

Stein; Breiten; Hochried

Lochau

Wellenstein

Thüringerberg

Außerberg

*) Fassung LGBl.Nr. 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.